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   VG Berlin, 13.03.2014 - 7 L 310.13   

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VG Berlin, 13.03.2014 - 7 L 310.13 (https://dejure.org/2014,15607)
VG Berlin, Entscheidung vom 13.03.2014 - 7 L 310.13 (https://dejure.org/2014,15607)
VG Berlin, Entscheidung vom 13. März 2014 - 7 L 310.13 (https://dejure.org/2014,15607)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

    Auszug aus VG Berlin, 13.03.2014 - 7 L 310.13
    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich auf die Überprüfung zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, juris, Rn. 23 ff. m.w.N.).

    Je kürzer der Zeitraum zwischen Regel- und nachfolgender Anlassbeurteilung ist und je größer der Unterschied zur Regelbeurteilung in den Bewertungen - sei es bei Leistungssteigerungen oder beim Leistungsabfall - ausfällt, desto bedeutsamer ist das Begründungserfordernis bei Abweichungen der Anlassbeurteilung von der Regelbeurteilung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5/12 -, juris, Rn. 30).

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus VG Berlin, 13.03.2014 - 7 L 310.13
    Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris, Rn. 32).
  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

    Auszug aus VG Berlin, 13.03.2014 - 7 L 310.13
    Denn aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich zu fixieren, da deren erstmalige Darlegung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren die Rechtsschutzmöglichkeiten von Mitbewerbern in unzumutbarer Weise mindert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 4 S 46.13 - BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - BVerfG 2 BvR 206/07 -, juris, Rn. 21 f.).
  • BVerwG, 16.08.2001 - 2 A 3.00

    Anforderungsprofil eines Dienstpostens, Bindung des Dienstherrn an das - im

    Auszug aus VG Berlin, 13.03.2014 - 7 L 310.13
    Allerdings ist die Entscheidung, welche Bewerber aufgrund ihrer Leistungen zu befördern sind, als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 -, juris, Rn. 31).
  • BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 37.04

    Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität;

    Auszug aus VG Berlin, 13.03.2014 - 7 L 310.13
    Dies sind regelmäßig die aktuellen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99, ).
  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08

    Konkurrentenstreitigkeit; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht.

    Auszug aus VG Berlin, 13.03.2014 - 7 L 310.13
    Nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen stellt sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19/08 -, juris, Rn. 35 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.01.2004 - 2 VR 3.03

    Untersagung der Einweisung in eine Planstelle; Antrag auf Erlass einer

    Auszug aus VG Berlin, 13.03.2014 - 7 L 310.13
    Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und deshalb auch nicht der Bestandskraft fähig ist, können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen "Konkurrentenstreit" geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - BVerwG 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23, Rn. 7 ff., juris, m.w.N.).
  • VGH Hessen, 13.09.2022 - 1 B 808/22

    Konkurrenteneilverfahren

    Sieht man den Zweck eines Beurteilungsvorgespräches in der Wahrung der Rechte des zu Beurteilenden und soll diesem die Möglichkeit geben werden, noch vor einer endgültigen Festlegung des Beurteilers zu dessen Einschätzung und den Beurteilungsgrundlagen Stellung zu nehmen, ist dieser Zweck nach Eröffnung der Beurteilung nicht mehr erreichbar (sog. absolute Fehler, dafür vgl. OVG MV, Beschluss vom 16. August 2010 - 2 M 127/10 -, juris Rn. 26; Nds. OVG, Beschluss vom 8. September 2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 20; VG Berlin, Beschluss vom 13. März 2014 - 7 L 310.13 -, juris Rn. 22; Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand Februar 2020, Rn. 317a, 326; Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, Rn. 257).

    Ungeachtet dessen halten selbst die Vertreter eines "absoluten" Verfahrensfehlers - wenig konsequent - die Beurteilung dann nicht für rechtswidrig, wenn im Einzelfall ausgeschlossen werden kann, dass sich der Verfahrensfehler auf den Inhalt der Beurteilung (oder das Auswahlverfahren) ausgewirkt haben kann (Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand Februar 2020, Rn. 326, 317a; vgl. zur Kausalität Nds. OVG, Beschluss vom 8. September 2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 21; zur ausnahmsweisen Unbeachtlichkeit VG Berlin, Beschluss vom 13. März 2014 - 7 L 310.13 -, juris Rn. 22).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2018 - 10 S 29.18

    Beamter der Bundespolizei; Auswahlverfahren; dienstliche Beurteilung; mündlicher

    Sieht man darin insbesondere eine Vorschrift, die (jedenfalls auch) der Wahrung der Rechte des zu Beurteilenden dient und diesem die Möglichkeit geben soll, noch vor einer endgültigen Festlegung des Beurteilers zu dessen Einschätzung und den Beurteilungsgrundlagen Stellung zu nehmen, die eigene Sicht der Dinge darzulegen und ggf. auf den Meinungsbildungsprozess Einfluss zu nehmen, ist dieser Zweck nach Eröffnung der Beurteilung nicht mehr erreichbar und das Vorgespräch nicht durch ein späteres Gespräch bei Eröffnung der Beurteilung oder im Rahmen eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens ersetzbar (vgl. zur Annahme eines nicht heilbaren Fehlers, der zur - formellen - Rechtswidrigkeit der Beurteilung führt OVG MV, Beschluss vom 16. August 2010 - 2 M 127/10 -, juris Rn. 26; NdsOVG, Beschluss vom 8. September 2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 20; VG Bln, Beschluss vom 13. März 2014 - 7 L 310.13 -, juris Rn. 22; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand Juni 2018, Rn. 317a, 326; Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Aufl. 2016, Rn. 257; vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 12. Juni 2014 - 1 B 271/14 -, juris Rn. 13 zu einem vorgeschriebenen Berichterstattergespräch im Vorfeld einer Beurteilungskonferenz.).
  • VG Berlin, 18.01.2016 - 28 L 391.15

    Kompensation eines Statusvorsprungs im Rahmen eines Konkurrentenstreits

    Aus dem Beschluss der 7. Kammer vom 13. März 2014 - VG 7 L 310.13 - sowie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5/12 - kann er insoweit nichts herleiten, denn dort geht es jeweils um Begründungserfordernisse bei Abweichungen von einer vorangegangenen Regelbeurteilung.
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